Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)
1. Anwendungsbereich
Wir vermieten ausschließlich auf der Grundlage unserer nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Mieters erkennen wir nicht an.
2. Führungsberechtigte
Das angemietete Fahrzeug darf nur vom Mieter, seinen angestellten Berufskraftfahrern und den im Mietvertrag ausdrücklich benannten weiteren Fahrern geführt werden.
3. Anzeigepflicht
Bei Unfällen oder beim Auftreten sonstiger Schäden am Fahrzeug hat der Mieter den Ver-mieter sogleich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges in Textform zu unterrichten. Ein Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeuge sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise zuverlässig getroffen werden können.
4. Aufrechnungsverbot
Mieter ist nicht berechtigt, gegen Forderungen des Vermieters aufzurechnen, soweit nicht seine eigene Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5. Haftung
Vermieter haftet lediglich für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, seiner gesetzlicher Vertreter oder seiner Erfüllungsge¬hilfen beruhen. Der Vermieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer zumindest fahrlässigen Pflichtver-letzung des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Der Vermieter haftet darüber hinaus für alle schuldhaften Verletzungen solcher Verpflichtun-gen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und ver¬trauen darf, insoweit jedoch begrenzt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragsty-pischen Schäden.
6. Ausfallschaden, Versicherung
Haftet der Mieter dem Grunde nach für Stillstandzeiten oder Ausfallschäden des Vermieters, so ist der Vermieter berechtigt, Schadenersatz pauschal auf der Grundlage des im Vertrag vereinbarten Mietzinses entsprechend der Stillstand- beziehungsweise Ausfallzeit geltend zu machen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten. Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
Der Vermieter weist darauf hin, dass für die Fahrzeuge lediglich eine Haftpflichtversicherung vorgehalten wird. Kaskoschutz besteht nicht.
7. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist, soweit der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Leer/Ostfriesland. Der Vermieter ist jedoch nach seiner Wahl berechtigt, den Mieter auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.